Spendenordnung
Version vom 23.01.2006.
§ 1 Präambel
Wenn dem Verein Mittel in Form von Geld- oder Sachleistungen von Dritten zufließen, ohne dass er zu einer Gegenleistung verpflichtet ist, handelt es sich um eine Spende.
Spenden sind entsprechend der Satzung insbesondere § 2 und 3 des Vereins, für die Förderung des Handballsports zu verwenden.
Oberster Grundsatz ist hierbei die Unterstützung aller Mitglieder des Vereins, unabhängig von sportlichen Erfolgen, Ansehen und persönlichen Bindungen (Solidaritätsprinzip).
§ 2 nicht zweckgebundene Spenden
Nicht zweckgebundene Spenden sind Mittel (Geld oder Sachleistungen), über deren Verwendung der Spender keine Verfügung getroffen hat.
Bei Übergabe der Spende an den Vorstand oder einen bevollmächtigten Vertreter des Vereins, wird umgehend, entsprechend der Kassenordung, eine ordnungsgemäße Spendenbestätigung erstellt und an den Spender übersandt.
Geldspenden sind grundsätzlich dem Kassenwart zu übergeben.
Über die konkrete Verwendung der Spende entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dieser kann, insbesondere bei Geldspenden folgende Beschlüsse fassen:
eine Einstellung der Spende in die Rücklagen,
die Anrechnung der Spende auf das laufende Haushaltsjahr,
die Aufstockung des Budgets einer/ mehrerer Mannschaften
die Durchführung zusätzlicher Aktivitäten (Kauf von Geräten, Zuschüsse für Turniere, Zuschüsse für Trainingslager o.ä.).
§ 3 zweckgebundene Spenden
Zweckgebundene Spenden sind Mittel (Geld- oder Sachleistungen), die ein Spender entweder einem besonderen Zweck oder gezielt einem speziellen Personenkreis zukommen lassen möchte.
Über die Annahme einer zweckgebundenen Spende entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Dies gilt für alle Spenden ab einem Wert von 50,00 Euro je Zweck, je Spender und je Quartal.
Folgende zweckgebundene Spenden sind nicht anzunehmen:
Spenden, die gegen Satzungszwecke oder § 1 der Spendenordnung verstoßen,
Spenden zur Unterstützung einzelner Mitglieder,
Spenden für Zwecke, die gegen die Grundsätze der Sparsamkeit verstoßen.
Sollte eine Spende zunächst abgelehnt werden, hat der Vorstand oder ein Beauftragter, dem potentiellen Spender die Vorstandsentscheidung zu erläutern und eine oder mehrere Varianten einer alternativen Verwendung vorzuschlagen.
Wird beschlossen, eine Spende endgültig nicht anzunehmen, ist diese Entscheidung dem potentiellen Spender nochmals schriftlich zu begründen.
Bei Annahme einer zweckgebundenen Spende, ist diese an den Vorstand oder einen bevollmächtigten Vertreter zu übergeben.
Geldspenden sind grundsätzlich dem Kassenwart zuzuführen. Anschließend ist, gemäß Kassenordnung, eine Spendenbestätigung auszustellen und dem Spender zu übersenden.
Falkenseen, den 23. Januar 2006


